Ingenieurbüro für Energieberatung Lampe und Team GmbH

Heizungsgesetz

Gesetzliche Pflichten beim Heizungstausch.

Regelungen nach neuem GEG 2024

Heizungsgesetz - Zusammenfassung

Heizungsgesetz

Ab 2024 muss jede neu eingebaute Heizung grundsätzlich zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten existieren allerdings längere Übergangsfristen (2026/2028). Weiterhin lösen Reparaturen an bestehenden Heizungen keine gesetzlichen Pflichten aus und sind somit problemlos möglich.

Muss in Bestandsgebäuden die Heizung getauscht werden, gelten folgende Übergangsfristen, in denen wie bisher auch fossile Heizungen eingebaut werden dürfen:

  • Übergangsfrist von fünf Jahren, bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahre
  • Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz gemäß kommunaler Wärmeplanung absehbar, gilt eine Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren
  • vorübergehend darf auch eine gebrauchte, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung eingebaut werden.

Neue Gas- und Ölheizungen, die zwischen dem 01.01.2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden, müssen ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas und Wasserstoff nutzen: 2029 mindestens 15 %, 2035 mindestens 30 %, 2040 mindestens 60 % und 2045 100 %.

Für neue Gas- und Ölheizungen, die nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden, gilt:

  • Pflicht zu 65 % Erneuerbare Energie
  • Gasheizung darf noch bis zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden, wenn ein Wasserstoffnetz vorliegt, und die Gasheizung auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden kann
  • Ist kein Anschluss an ein Wasserstoffnetz möglich, muss innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung umgerüstet werden, die mindestens zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben wird

Allgemeine Punkte:

  • Pflichtberatung beim Einbau einer fossilen Heizung durch Energieberater, Installateure und Schornsteinfeger
  • Prüfungs- und Optimierungsanforderungen für Wärmepumpen und ältere Heizungsanlagen (Gebäude ab sechs Wohneinheiten)
  • Kostenverteilung Mieter/Vermieter: Wird die Gasheizung künftig mit Biomethan oder Wasserstoff betrieben, müssen Mieter trotzdem die höheren Brennstoffkosten allein tragen
  • 10 Prozent der Kosten für neue Heizungsanlage darf Vermieter umlegen, jedoch nur bis zu 50 Cent pro Quadratmeter und Monat
  • Öl- und Gasheizkessel vor 1991 eingebaut oder aufgestellt, darf man nicht mehr betreiben. Später installierte Heizkessel darf man nach 30 Jahren nicht mehr betreiben. (gilt unverändert)
  • Ab 2026 darf man Kessel, die mit Heizöl oder festem fossilen Brennstoff – beispielsweise Kohle – beschickt werden – nur in Ausnahmefällen einbauen oder installieren.
  • ab 2045 dürfen keine Heizungen mehr mit Erdgas oder Heizöl betrieben werden

Erfüllungsoptionen des neuen GEG:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Wärmepumpe
  • Wärmepumpe oder Solarthermie-Hybridheizungen
  • Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel, Pellets)
  • Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden)
  • Heizung auf Basis von Solarthermie
  • Gasheizungen mit 65% Biomethan oder biogenes Flüssiggas
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