Eine energetische WEG-Sanierung folgt einer festen Reihenfolge – und die Finanzierung bestimmt das Tempo. Ausgangspunkt ist der Grundsatz- und Planungsbeschluss (die Sanierung prüfen zu lassen), nicht die Beauftragung. Geben Sie das Beschluss-Datum ein – das Tool zeigt, wann realistisch gebaut werden kann.
Wie schnell geplant und ausgeschrieben wird, verschiebt den Baubeginn direkt – hier die Erfahrungswerte anpassen und die Wirkung im Zeitstrahl sehen.
Förderstand: Seit dem 21.07.2026 gilt die neue BEG-Förderrichtlinie (vom 17.07.2026); maßgeblich ist das Antragsdatum. Ab 2027 sinken einzelne Sätze und Obergrenzen halbjährlich weiter – den Stand für Ihr Vorhaben ordnen wir im Einzelfall ein.
Unverbindliche Orientierung mit gerundeten Erfahrungswerten. Tatsächliche Dauer und Fristen hängen vom Einzelfall, Bundesland, Förderprogramm und der L-Bank-Kontingentierung ab (u. a. § 555c BGB, § 19/§ 24 WEG, BEG-Richtlinien). Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Rechts-, Förder- und Finanzierungsberatung im Einzelfall hinzuziehen.
Wer macht was? Akteur wählen – die Auswahl hebt Timeline und Detailschritte gemeinsam hervor.
Schraffiert = Wartezeit · Rauten = Meilensteine · Balken mit Griff lassen sich ziehen (Planungszeiten & die graue Bindefrist) – alles rechnet sich mit.
Grundsatz- und Planungsbeschluss: Die WEG beschließt, die Sanierung fachlich und wirtschaftlich prüfen zu lassen – beauftragt werden Planung, Kostenschätzung, Förder- und Finanzierungsvorbereitung. Eine Ausführungsfirma wird noch nicht beauftragt.
Voraussetzung: erkannter Sanierungsbedarf, Eigentümer informiert
Heizungsplanung durch IB Lampe + Team, Hüllenplanung durch das Architekturbüro. Ergebnis ist die Kostenschätzung – Grundlage für Ausschreibung und Finanzierung. Für den L-Bank-Antrag kommen Sanierungsfahrplan (iSFP), Energiebedarfsausweis und Wohnflächenberechnung hinzu (alle von IB Lampe und Team).
Voraussetzung: Grundsatz- und Planungsbeschluss, Planungsauftrag erteilt
Der Verwalter stellt den Kreditantrag mit den erforderlichen Unterlagen. Ab jetzt läuft die Bearbeitungszeit (kontingentiert; erfahrungsgemäß langer Vorlauf, im Tool mit ~12 Monaten angenommen).
Voraussetzung: Kostenschätzung, iSFP, Energiebedarfsausweis, Wohnflächenberechnung (IB Lampe und Team), bestandskräftiger Beschluss
Leistungen ausschreiben, Angebote einholen und prüfen. Bindefristen der Angebote beachten – bei langem Vorlauf ggf. Kostenfortschreibung bzw. Anpassung Ausschreibungszeitpunkt.
Voraussetzung: abgeschlossene Vorplanung, Leistungsverzeichnis
Ein Hausbank-Zwischenkredit überbrückt die Liquidität bis zur Auszahlung zugesagter Mittel – er ersetzt aber keine Förderzusage. Wer vor der Bewilligung vergeben will, braucht zusätzlich eine beschlossene Alternativfinanzierung (s. u.).
Voraussetzung: Finanzierungsbeschluss, Kreditgespräch mit der Hausbank
Voraussetzung für die Vergabe: Die Verwaltung darf einen Auftrag erst erteilen, wenn die Finanzierung steht.
Voraussetzung: verbindliche Kredit- bzw. Zwischenkredit-Zusage
Einladung mind. 3 Wochen vorher (§ 24 WEG). Vergabebeschluss auf Basis der geprüften Angebote – beauftragt wird mit aufschiebender BEG-Bedingung (der Vertrag wird erst mit der Förderzusage wirksam).
Voraussetzung: gesicherte Finanzierung und noch gültige, geprüfte Angebote
Der Liefer-/Leistungsvertrag wird mit aufschiebender Förderbedingung geschlossen, der BEG-Antrag vor Vorhabenbeginn gestellt. Nachweise (BzA/TPB) und Antragsbegleitung übernimmt IB Lampe und Team.
Voraussetzung: bedingter Liefer-/Leistungsvertrag, L-Bank-Eingangsschreiben, EEE-Nachweise
Bei vermieteten Einheiten kündigen die vermietenden Eigentümer mind. 3 Monate vor Baubeginn in Textform an – koordiniert durch die Verwaltung.
Voraussetzung: feststehender Baubeginn (nur bei vermieteten Einheiten)
Fachtechnische Begleitung und Objektüberwachung Heizung durch uns (je nach beauftragtem Leistungsumfang), Hüllenmaßnahmen durch das Architekturbüro. Abnahme, Qualitätssicherung.
Voraussetzung: Förderzusage bzw. bewusste Umsetzung auf eigenes Risiko
Verwendungsnachweise BEG und L-Bank durch uns, Auszahlungsabwicklung über die Verwaltung. Dokumentation.
Voraussetzung: abgeschlossene und abgenommene Maßnahme, vollständige Belege
Heizkostenabrechnung; falls weiterhin CO₂-Kosten anfallen, deren Mieter-/Vermieter-Aufteilung (CO2KostAufG).
Voraussetzung: Schlussrechnung und Verbrauchsdaten liegen vor
Damit die Verwaltung rechtssicher vergeben darf und die WEG nicht zweimal zurück auf Los muss, werden im Grundsatzbeschluss idealerweise alle drei Wege in einer Prioritätskette abgesichert:
Der langen Bewilligungszeit steht ein deutlicher Kostenvorteil gegenüber: Der Förderkredit ist erheblich günstiger als eine klassische WEG-Finanzierung.
Vereinfachtes Beispiel (300.000 € Darlehen, 10 Jahre, angenommene vollständige Tilgung): gegenüber 5,5 % Zins ein Vorteil von rund 85.000 € – 9.000 € Tilgungszuschuss plus ca. 76.000 € Zinsvorteil. Der tatsächliche Wert hängt von Tilgung, Auszahlung und Konditionen ab.
WEG-Kredite werden häufig als Blankokredit vergeben – ohne Eintragung einer Grundschuld; die konkrete Grenze hängt von Bank, Programm und Bonität ab.
Für Ihr Projekt genau durchrechnen im Finanzierungsrechner →
Die Beauftragung ist keine bloße Station im Zeitstrahl, sondern eine Schleuse. Sie öffnet erst, wenn alle fünf Bedingungen zugleich erfüllt sind:
Fehlt ein Baustein, ist es für eine wirksame Beauftragung in der Regel noch zu früh – hier lohnt es sich, den Schritt vorzubereiten statt zu überspringen.
Der Grundsatzbeschluss legt fest, dass saniert wird (plus Planung und Finanzierungsrahmen). Der Vergabebeschluss beauftragt später die konkrete Firma – auf Basis geprüfter Angebote. Erst der zweite ist die Beauftragung.
Die Verwaltung darf einen Auftrag nur erteilen, wenn die Finanzierung gesichert ist – sonst handelt sie pflichtwidrig. Deshalb kommt die Vergabe-ETV erst, wenn Kredit/Zwischenkredit bewilligt sind.
Die Fördermittel sind kontingentiert; der Antragseingang begründet keinen Anspruch auf Zusage. Bei hoher Nachfrage kann sich die Bewilligung deutlich verzögern. Deshalb früh beantragen – sobald die vollständigen Antragsunterlagen vorliegen (s. u.).
Vier Unterlagen: Kostenschätzung, iSFP (individueller Sanierungsfahrplan), Energiebedarfsausweis und Wohnflächenberechnung – dazu der bestandskräftige Beschluss. Diese Unterlagen erstellen wir vollständig; erst wenn sie vorliegen, kann der Antrag gestellt werden und die Bearbeitungszeit startet.
Dann greift die im Beschluss mit abgesicherte Alternativfinanzierung (Hausbank). Das Projekt hängt so nicht am Förderkredit – nur die Konditionen sind etwas schlechter.
Teilweise. Eine Zwischenfinanzierung überbrückt nur die Liquidität bis zur Auszahlung – sie ersetzt keine Förderzusage. Wer vor der L-Bank-Bewilligung vergibt, trägt das Bewilligungsrisiko und braucht dafür eine belastbar beschlossene Alternativfinanzierung (falls die L-Bank nicht oder nicht rechtzeitig bewilligt).
Die Außenhaftung ist anteilig nach Miteigentumsanteil (§ 9a Abs. 4 WEG) – nicht gesamtschuldnerisch für die anderen. Beispiel: 80/1.000 MEA bei 300.000 € = rechnerisch max. 24.000 €. Details und Nachhaftung bei Eigentümerwechsel im Einzelfall rechtlich prüfen.
Ja. Seit der WEG-Reform ist die Gemeinschaft voll rechtsfähig und kann Kredite aufnehmen. Für den Beschluss genügt – wie für die Modernisierung selbst (§ 20 WEG) – die einfache Mehrheit, keine Einstimmigkeit.
Ja. Vor dem Kreditbeschluss muss der Verwalter über die Haftungsrisiken aufklären und das in der Niederschrift dokumentieren – sonst ist der Beschluss anfechtbar. Die belastbaren Zahlen dafür liefern wir.
Grundsätzlich ja: Der BEG-Zuschuss mindert die förderfähigen Kosten, der zinsgünstige L-Bank-Förderkredit finanziert den verbleibenden Betrag.
Das hängt von Teilungserklärung, Maßnahme, Beschlussmehrheit und § 21 WEG ab. Häufig nach Miteigentumsanteilen – bei baulichen Veränderungen aber differenziert: Alle tragen die Kosten nur, wenn mit über zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte der MEA beschlossen wurde (oder wenn sich die Maßnahme in angemessener Zeit amortisiert). Die Kostentragung gehört sauber in den Beschluss.
Die Fördermittel sind derzeit ausgeschöpft; mit einer Wartezeit von rund einem Jahr und einem aufwändigen Antragsverfahren ist zu rechnen. Der Förderkredit lohnt sich vor allem, wenn die Gemeinschaft auf die besonders günstige Finanzierung angewiesen ist. Die Wartezeit lässt sich durch eine Zwischenfinanzierung überbrücken; eine Alternativfinanzierung sollte vorsorglich mitbeschlossen werden.
Ja. Ein zugelassener, im Bund gelisteter Energieeffizienz-Experte muss den geplanten Energiestandard bestätigen und die Umsetzung nach Abschluss nachweisen. Die konkreten Nachweise unterscheiden sich je Förderweg – die BEG-Nachweise (KfW: Bestätigung zum Antrag, BAFA: Technische Projektbeschreibung) folgen dabei einem eigenen Ablauf, der einen Fachfirmen-Vertrag mit aufschiebender Förderbedingung voraussetzt. Wir sind für alle Förderprogramme zugelassene Energieeffizienz-Experten und übernehmen die energetischen Nachweise für die gesamte Sanierung vollständig.