Start · Wissen · Sanierungszeitstrahl
Sanierungszeitstrahl für WEGs

Vom Beschluss zum Baubeginn.

Eine energetische WEG-Sanierung folgt einer festen Reihenfolge – und die Finanzierung bestimmt das Tempo. Ausgangspunkt ist der Grundsatz- und Planungsbeschluss (die Sanierung prüfen zu lassen), nicht die Beauftragung. Geben Sie das Beschluss-Datum ein – das Tool zeigt, wann realistisch gebaut werden kann.

Ausgangspunkt & Finanzierung

Die WEG beschließt, die Sanierung fachlich und wirtschaftlich prüfen zu lassen – Planung, Kostenschätzung, Förder- und Finanzierungsvorbereitung. Noch keine Ausführung.
Bestimmt das jahreszeitliche Bau-Fenster und die Zuständigkeiten.
So lange sind die Angebote nach der Ausschreibung gültig. Läuft die Frist vor der Vergabe ab, ist eine Kostenfortschreibung oder Neuausschreibung nötig.
Erweiterte Annahmen: Planungszeiten anpassen

Wie schnell geplant und ausgeschrieben wird, verschiebt den Baubeginn direkt – hier die Erfahrungswerte anpassen und die Wirkung im Zeitstrahl sehen.

Frühestmöglicher Baubeginn

Meilensteine ab Grundsatzbeschluss

Grundsatzbeschluss + Planungsauftrag
Vorplanung & Kostenschätzung
L-Bank-Förderantrag gestellt
Ausschreibung, Angebote, Vergabespiegel
Angebote gültig bis (Bindefrist)
L-Bank-Bewilligung erwartet
Finanzierung gesichert
Vergabe-ETV & Beauftragung
Bedingter Vertrag + BEG-Antrag
Modernisierungs­ankündigung (§ 555c)
Baubeginn

Förderstand: Seit dem 21.07.2026 gilt die neue BEG-Förderrichtlinie (vom 17.07.2026); maßgeblich ist das Antragsdatum. Ab 2027 sinken einzelne Sätze und Obergrenzen halbjährlich weiter – den Stand für Ihr Vorhaben ordnen wir im Einzelfall ein.

Fahrplan mit uns abstimmen

Unverbindliche Orientierung mit gerundeten Erfahrungswerten. Tatsächliche Dauer und Fristen hängen vom Einzelfall, Bundesland, Förderprogramm und der L-Bank-Kontingentierung ab (u. a. § 555c BGB, § 19/§ 24 WEG, BEG-Richtlinien). Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Rechts-, Förder- und Finanzierungsberatung im Einzelfall hinzuziehen.

Der Ablauf

Vom Beschluss zum Baubeginn.

Wer macht was? Akteur wählen – die Auswahl hebt Timeline und Detailschritte gemeinsam hervor.

Schraffiert = Wartezeit · Rauten = Meilensteine · Balken mit Griff lassen sich ziehen (Planungszeiten & die graue Bindefrist) – alles rechnet sich mit.

Ablauf Schritt für Schritt – 10 Schritte im Detail

  • IB Lampe + Team – Heizungsplanung, Förderprüfung & technische Nachweise (Antragstellung je Programm durch Verwaltung/WEG)
  • Architekturbüro – Planung der Hüllenmaßnahmen
  • Hausverwaltung – Organisation, Verträge, Finanzierung
  • WEG & Beirat – Beschlüsse
WEGVerwaltung

Grundsatzbeschluss (ETV)

Grundsatz- und Planungsbeschluss: Die WEG beschließt, die Sanierung fachlich und wirtschaftlich prüfen zu lassen – beauftragt werden Planung, Kostenschätzung, Förder- und Finanzierungsvorbereitung. Eine Ausführungsfirma wird noch nicht beauftragt.

Voraussetzung: erkannter Sanierungsbedarf, Eigentümer informiert

IB Lampe + TeamArchitekt

Vorplanung & Kostenschätzung

Heizungsplanung durch IB Lampe + Team, Hüllenplanung durch das Architekturbüro. Ergebnis ist die Kostenschätzung – Grundlage für Ausschreibung und Finanzierung. Für den L-Bank-Antrag kommen Sanierungsfahrplan (iSFP), Energiebedarfsausweis und Wohnflächenberechnung hinzu (alle von IB Lampe und Team).

Voraussetzung: Grundsatz- und Planungsbeschluss, Planungsauftrag erteilt

Verwaltung

L-Bank-Kreditantrag stellen

Der Verwalter stellt den Kreditantrag mit den erforderlichen Unterlagen. Ab jetzt läuft die Bearbeitungszeit (kontingentiert; erfahrungsgemäß langer Vorlauf, im Tool mit ~12 Monaten angenommen).

Voraussetzung: Kostenschätzung, iSFP, Energiebedarfsausweis, Wohnflächenberechnung (IB Lampe und Team), bestandskräftiger Beschluss

IB Lampe + TeamArchitekt

Ausschreibung & Vergabespiegel

Leistungen ausschreiben, Angebote einholen und prüfen. Bindefristen der Angebote beachten – bei langem Vorlauf ggf. Kostenfortschreibung bzw. Anpassung Ausschreibungszeitpunkt.

Voraussetzung: abgeschlossene Vorplanung, Leistungsverzeichnis

Verwaltung

Zwischenfinanzierung sichern

Ein Hausbank-Zwischenkredit überbrückt die Liquidität bis zur Auszahlung zugesagter Mittel – er ersetzt aber keine Förderzusage. Wer vor der Bewilligung vergeben will, braucht zusätzlich eine beschlossene Alternativfinanzierung (s. u.).

Voraussetzung: Finanzierungsbeschluss, Kreditgespräch mit der Hausbank

Verwaltung

Finanzierung gesichert

Voraussetzung für die Vergabe: Die Verwaltung darf einen Auftrag erst erteilen, wenn die Finanzierung steht.

Voraussetzung: verbindliche Kredit- bzw. Zwischenkredit-Zusage

WEGVerwaltung

Vergabe-ETV & Beauftragung

Einladung mind. 3 Wochen vorher (§ 24 WEG). Vergabebeschluss auf Basis der geprüften Angebote – beauftragt wird mit aufschiebender BEG-Bedingung (der Vertrag wird erst mit der Förderzusage wirksam).

Voraussetzung: gesicherte Finanzierung und noch gültige, geprüfte Angebote

IB Lampe + TeamVerwaltung

BEG-Antrag (KfW/BAFA)

Der Liefer-/Leistungsvertrag wird mit aufschiebender Förderbedingung geschlossen, der BEG-Antrag vor Vorhabenbeginn gestellt. Nachweise (BzA/TPB) und Antragsbegleitung übernimmt IB Lampe und Team.

Voraussetzung: bedingter Liefer-/Leistungsvertrag, L-Bank-Eingangsschreiben, EEE-Nachweise

Verwaltung

Modernisierungs­ankündigung (§ 555c)

Bei vermieteten Einheiten kündigen die vermietenden Eigentümer mind. 3 Monate vor Baubeginn in Textform an – koordiniert durch die Verwaltung.

Voraussetzung: feststehender Baubeginn (nur bei vermieteten Einheiten)

IB Lampe + TeamArchitekt

Umsetzung & Baubegleitung

Fachtechnische Begleitung und Objektüberwachung Heizung durch uns (je nach beauftragtem Leistungsumfang), Hüllenmaßnahmen durch das Architekturbüro. Abnahme, Qualitätssicherung.

Voraussetzung: Förderzusage bzw. bewusste Umsetzung auf eigenes Risiko

IB Lampe + TeamVerwaltung

Nachweise & Auszahlung

Verwendungsnachweise BEG und L-Bank durch uns, Auszahlungsabwicklung über die Verwaltung. Dokumentation.

Voraussetzung: abgeschlossene und abgenommene Maßnahme, vollständige Belege

Verwaltung

Abrechnung & CO₂-Aufteilung

Heizkostenabrechnung; falls weiterhin CO₂-Kosten anfallen, deren Mieter-/Vermieter-Aufteilung (CO2KostAufG).

Voraussetzung: Schlussrechnung und Verbrauchsdaten liegen vor

Der Finanzierungsbeschluss – von Beginn an abgesichert

Damit die Verwaltung rechtssicher vergeben darf und die WEG nicht zweimal zurück auf Los muss, werden im Grundsatzbeschluss idealerweise alle drei Wege in einer Prioritätskette abgesichert:

1L-Bank-Förderkredit (Vorzugsvariante): 1 % Zins, 3 % Tilgungszuschuss (nur mit Sanierungsfahrplan), 50.000 €/WE bei Einzelmaßnahmen. Kontingentiert; die Bewilligung kann sich bei hoher Nachfrage deutlich verzögern. Vor allem sinnvoll, wenn die WEG die günstige Finanzierung wirklich braucht. Konditionen bei der L-Bank →
2Zwischenfinanzierung (Liquidität): Überbrückt die Zeit bis zur Auszahlung zugesagter Mittel – ersetzt aber keine Förderzusage. Für früheres Bauen zusätzlich die Alternativfinanzierung als Absicherung nötig.
3Alternativfinanzierung (Fallback): Wird der L-Bank-Antrag nicht bewilligt, greift die – etwas teurere – klassische Hausbankfinanzierung. Als Rückfallebene gleich mitbeschließen, damit das Projekt nicht am Förderkredit hängt.
Der Kostenvorteil des Förderkredits

Der langen Bewilligungszeit steht ein deutlicher Kostenvorteil gegenüber: Der Förderkredit ist erheblich günstiger als eine klassische WEG-Finanzierung.

L-Bank-Förderkredit1 % Sollzins, 3 % Tilgungszuschuss (mit Sanierungsfahrplan), 10 J. mit 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Kontingentiert – langer Vorlauf.
Klassischer WEG-Kreditz. B. BfW Bank für Wohnungswirtschaft: Zinssatz individuell (im Beispiel z. B. 4,5–5,5 %), langfristig fest – dafür ohne Wartezeit verfügbar.

Vereinfachtes Beispiel (300.000 € Darlehen, 10 Jahre, angenommene vollständige Tilgung): gegenüber 5,5 % Zins ein Vorteil von rund 85.000 € – 9.000 € Tilgungszuschuss plus ca. 76.000 € Zinsvorteil. Der tatsächliche Wert hängt von Tilgung, Auszahlung und Konditionen ab.

WEG-Kredite werden häufig als Blankokredit vergeben – ohne Eintragung einer Grundschuld; die konkrete Grenze hängt von Bank, Programm und Bonität ab.

Für Ihr Projekt genau durchrechnen im Finanzierungsrechner →

Die Vergabe-Schleuse: Darf jetzt beauftragt werden?

Die Beauftragung ist keine bloße Station im Zeitstrahl, sondern eine Schleuse. Sie öffnet erst, wenn alle fünf Bedingungen zugleich erfüllt sind:

  • Beschlusslage – Grundsatz- und Finanzierungsbeschluss bestandskräftig (Anfechtungsfrist abgelaufen)
  • Finanzierung & Fallback – Kredit oder Zwischenkredit steht, Alternativfinanzierung ist beschlossen
  • Förderreihenfolge – die Anträge laufen im richtigen Takt (L-Bank vor BEG)
  • Angebotsbindung – die geprüften Angebote sind noch gültig
  • Ausführungsfenster – ein jahreszeitlich passender Baustart ist möglich

Fehlt ein Baustein, ist es für eine wirksame Beauftragung in der Regel noch zu früh – hier lohnt es sich, den Schritt vorzubereiten statt zu überspringen.

Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Warum zwei Beschlüsse?

Der Grundsatzbeschluss legt fest, dass saniert wird (plus Planung und Finanzierungsrahmen). Der Vergabebeschluss beauftragt später die konkrete Firma – auf Basis geprüfter Angebote. Erst der zweite ist die Beauftragung.

Warum muss die Finanzierung vor der Vergabe stehen?

Die Verwaltung darf einen Auftrag nur erteilen, wenn die Finanzierung gesichert ist – sonst handelt sie pflichtwidrig. Deshalb kommt die Vergabe-ETV erst, wenn Kredit/Zwischenkredit bewilligt sind.

Warum dauert die L-Bank so lange?

Die Fördermittel sind kontingentiert; der Antragseingang begründet keinen Anspruch auf Zusage. Bei hoher Nachfrage kann sich die Bewilligung deutlich verzögern. Deshalb früh beantragen – sobald die vollständigen Antragsunterlagen vorliegen (s. u.).

Was braucht der L-Bank-Antrag?

Vier Unterlagen: Kostenschätzung, iSFP (individueller Sanierungsfahrplan), Energiebedarfsausweis und Wohnflächenberechnung – dazu der bestandskräftige Beschluss. Diese Unterlagen erstellen wir vollständig; erst wenn sie vorliegen, kann der Antrag gestellt werden und die Bearbeitungszeit startet.

Was, wenn der L-Bank-Antrag scheitert?

Dann greift die im Beschluss mit abgesicherte Alternativfinanzierung (Hausbank). Das Projekt hängt so nicht am Förderkredit – nur die Konditionen sind etwas schlechter.

Kann man trotz L-Bank früher bauen?

Teilweise. Eine Zwischenfinanzierung überbrückt nur die Liquidität bis zur Auszahlung – sie ersetzt keine Förderzusage. Wer vor der L-Bank-Bewilligung vergibt, trägt das Bewilligungsrisiko und braucht dafür eine belastbar beschlossene Alternativfinanzierung (falls die L-Bank nicht oder nicht rechtzeitig bewilligt).

Haften einzelne Eigentümer persönlich für den Kredit?

Die Außenhaftung ist anteilig nach Miteigentumsanteil (§ 9a Abs. 4 WEG) – nicht gesamtschuldnerisch für die anderen. Beispiel: 80/1.000 MEA bei 300.000 € = rechnerisch max. 24.000 €. Details und Nachhaftung bei Eigentümerwechsel im Einzelfall rechtlich prüfen.

Darf die WEG überhaupt einen Kredit aufnehmen – mit welcher Mehrheit?

Ja. Seit der WEG-Reform ist die Gemeinschaft voll rechtsfähig und kann Kredite aufnehmen. Für den Beschluss genügt – wie für die Modernisierung selbst (§ 20 WEG) – die einfache Mehrheit, keine Einstimmigkeit.

Muss die Verwaltung über die Risiken aufklären?

Ja. Vor dem Kreditbeschluss muss der Verwalter über die Haftungsrisiken aufklären und das in der Niederschrift dokumentieren – sonst ist der Beschluss anfechtbar. Die belastbaren Zahlen dafür liefern wir.

Lässt sich der BEG-Zuschuss mit dem L-Bank-Kredit kombinieren?

Grundsätzlich ja: Der BEG-Zuschuss mindert die förderfähigen Kosten, der zinsgünstige L-Bank-Förderkredit finanziert den verbleibenden Betrag.

Wie werden die Kosten verteilt?

Das hängt von Teilungserklärung, Maßnahme, Beschlussmehrheit und § 21 WEG ab. Häufig nach Miteigentumsanteilen – bei baulichen Veränderungen aber differenziert: Alle tragen die Kosten nur, wenn mit über zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte der MEA beschlossen wurde (oder wenn sich die Maßnahme in angemessener Zeit amortisiert). Die Kostentragung gehört sauber in den Beschluss.

Bekommt man den L-Bank-Kredit überhaupt?

Die Fördermittel sind derzeit ausgeschöpft; mit einer Wartezeit von rund einem Jahr und einem aufwändigen Antragsverfahren ist zu rechnen. Der Förderkredit lohnt sich vor allem, wenn die Gemeinschaft auf die besonders günstige Finanzierung angewiesen ist. Die Wartezeit lässt sich durch eine Zwischenfinanzierung überbrücken; eine Alternativfinanzierung sollte vorsorglich mitbeschlossen werden.

Braucht es einen Energieeffizienz-Experten?

Ja. Ein zugelassener, im Bund gelisteter Energieeffizienz-Experte muss den geplanten Energiestandard bestätigen und die Umsetzung nach Abschluss nachweisen. Die konkreten Nachweise unterscheiden sich je Förderweg – die BEG-Nachweise (KfW: Bestätigung zum Antrag, BAFA: Technische Projektbeschreibung) folgen dabei einem eigenen Ablauf, der einen Fachfirmen-Vertrag mit aufschiebender Förderbedingung voraussetzt. Wir sind für alle Förderprogramme zugelassene Energieeffizienz-Experten und übernehmen die energetischen Nachweise für die gesamte Sanierung vollständig.