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Steuerbonus §35c EStG

Energetische Sanierung von der Steuer absetzen.

§35c des Einkommensteuergesetzes lässt Eigentümer 20 % der Kosten einer energetischen Sanierung von der Steuer absetzen – bis zu 40.000 € über drei Jahre. Hier das Wichtigste in Kürze, und wann sich der Steuerbonus lohnt.

Das Wichtigste zuerst: entweder Förderung oder Steuerbonus.

Für ein und dieselbe Maßnahme gilt immer nur eines von beiden – der Steuerbonus nach §35c oder die staatliche BEG-Förderung (Zuschuss der BAFA bzw. Förderkredit der KfW). Wer für eine Maßnahme bereits Fördermittel erhalten hat, kann §35c dafür nicht mehr nutzen. Haben wir für Sie oder Ihre Gemeinschaft die Förderung abgewickelt, ist der Steuerbonus für diese Maßnahmen daher ausgeschlossen.

Was der Steuerbonus bietet

20 % der Kosten, verteilt auf drei Jahre.

20 %
der Sanierungskosten
40.000 €
Höchstbetrag je Objekt
7 / 7 / 6 %
über drei Steuerjahre

Abgezogen wird direkt von der Einkommensteuer: 7 % im Jahr des Abschlusses, 7 % im Folgejahr und 6 % im zweiten Folgejahr. Zusätzlich sind 50 % der Kosten für die energetische Baubegleitung bzw. Fachplanung ansetzbar. Begünstigt sind unter anderem Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Lüftungsanlagen, die Erneuerung oder Optimierung der Heizung sowie digitale Systeme zur energetischen Betriebsoptimierung. Der Steuerbonus gilt für Maßnahmen, die bis Ende 2029 abgeschlossen werden.

Beispiel: Bei 30.000 € förderfähigen Kosten sind das 6.000 € weniger Steuer – aufgeteilt in 2.100 € / 2.100 € / 1.800 € über drei Jahre.

Voraussetzungen

Wann §35c in Frage kommt.

  • Selbstgenutztes Wohneigentum – Sie bewohnen die Immobilie im jeweiligen Jahr selbst. (Für vermietete Objekte gilt stattdessen der Weg über Werbungskosten / Abschreibung.)
  • Gebäude älter als zehn Jahre zu Beginn der Sanierungsmaßnahme – gezählt ab dem Baubeginn des Gebäudes.
  • Ausführung durch ein Fachunternehmen mit Bescheinigung nach amtlichem Muster – diese kann auch ein Energieeffizienz-Experte ausstellen.
  • Technische Mindestanforderungen nach der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) sind eingehalten – für §35c gilt die ESanMV (die BEG-Förderung hat eigene, inhaltlich angeglichene Anforderungen).
  • Keine Doppelförderung – für die Maßnahme wurde keine BEG-Förderung, kein zinsverbilligter Kredit und kein steuerfreier Zuschuss in Anspruch genommen.
Förderung oder Steuerbonus?

Der direkte Vergleich.

Welcher Weg mehr bringt, hängt vom Einzelfall ab – und verschiebt sich gerade: Weil die BEG-Zuschüsse mit der Reform 2026 schrittweise sinken, gewinnt der Steuerbonus an Bedeutung. Beim geförderten Heizungstausch für Selbstnutzer liegt die BEG meist noch vorn; bei reinen Hüllenmaßnahmen oder wenn keine Förderung genutzt wurde, kann §35c die bessere Wahl sein. Genau diese Abwägung lohnt sich – im Einzelfall.

BEG-Förderung (Zuschuss / Kredit)Steuerbonus §35c EStG
Höhe15–80 % je nach Maßnahme und Einkommen20 % der Kosten
Höchstbetraggestaffelte Höchstgrenzen je Wohneinheit40.000 € je Objekt (über 3 Jahre)
WirkungZuschuss direkt aufs Konto bzw. günstiger Kreditüber drei Steuerjahre von der Steuer abgezogen
Für wenSelbstnutzer und Vermieternur Selbstnutzer
AblaufAntrag vor Beauftragung, mit Fachunternehmennachträglich über die Steuererklärung
Kombinierbar?Nein – je Maßnahme immer nur eines von beiden.
In Eigentümergemeinschaften

Jeder Eigentümer für seinen Anteil.

Bei einer WEG-Sanierung macht jeder selbstnutzende Eigentümer den Steuerbonus für seinen Kostenanteil selbst in der eigenen Steuererklärung geltend – mit eigener Fachunternehmerbescheinigung. Das ist der Haken für Gemeinschaften: Kapitalanleger gehen leer aus (sie gehen über die Werbungskosten), und der Aufwand liegt bei jedem Einzelnen. Eine gemeinsam beantragte BEG-Förderung behandelt dagegen alle Einheiten gleich und läuft zentral über die Verwaltung. Für gemischte Gemeinschaften ist der Steuerbonus deshalb selten die runde Lösung – wo er sich lohnt und wo die Förderung mehr bringt, klären wir vorab.

Schon Förderung genutzt – oder noch offen?

Ob für Ihre Maßnahme die BEG-Förderung oder der Steuerbonus in Frage kommt – und welcher Weg mehr bringt – klären wir für Ihren konkreten Fall. Kontakt →

Unverbindliche Orientierung, Stand 2026 – keine Steuerberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext (§35c EStG), die ESanMV und Ihre individuelle steuerliche Situation. Die belastbare Einordnung – auch der Vergleich mit der BEG-Förderung – erfolgt im Einzelfall; steuerliche Fragen im Detail klärt Ihr Steuerberater.