Für bauliche Veränderungen (z. B. Heizungsmodernisierung) gilt seit der WEG-Reform die einfache Mehrheit. Ob aber alle Eigentümer die Kosten tragen, hängt von einer qualifizierten Mehrheit ab (§ 20, § 21 WEG). Dieses Tool gibt eine erste Orientierung.
Stimmen nach Ihrer Teilungserklärung (Kopf-, Objekt- oder Wertprinzip). Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimme.
Beträge lassen sich auch direkt eintippen (z. B. 1.000 Tausendstel). Für die volle Kostentragung durch alle zählt beides zugleich: mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mindestens die Hälfte aller MEA (§ 21 Abs. 2 WEG) – oder Amortisation in angemessener Zeit.
Modernisierung mit uns vorbereiten
Unverbindliche Orientierung zu § 20 / § 21 WEG. Maßgeblich sind Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse; abweichende Stimm- und Kostenregelungen sind möglich, ebenso Sonderfälle (unverhältnismäßige Kosten, Amortisation, Härtefälle). Im Zweifel Verwaltung und Rechtsberatung hinzuziehen.
Seit der WEG-Reform genügt für bauliche Veränderungen – etwa eine Heizungsmodernisierung oder Dämmmaßnahmen – die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 20 WEG). Enthaltungen zählen dabei nicht mit. Der Beschluss kommt also leichter zustande, als viele Gemeinschaften annehmen.
Getrennt davon regelt § 21 WEG, wer zahlt: Alle Eigentümer tragen die Kosten nur, wenn der Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und zugleich mindestens der Hälfte aller Miteigentumsanteile gefasst wurde – oder wenn sich die Maßnahme in angemessener Zeit amortisiert. Andernfalls zahlen nur die Eigentümer, die zugestimmt haben, und nur sie dürfen die Maßnahme nutzen.
Für die Versammlung empfiehlt sich deshalb, neben dem Maßnahmenbeschluss auch die Kostenverteilung ausdrücklich zu regeln und die Mehrheiten vorab realistisch einzuschätzen – maßgeblich sind stets Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung.