Nach einer Modernisierung dürfen 8 % der umlagefähigen Kosten jährlich auf die Miete umgelegt werden – nach Abzug von Instandhaltung und Förderung und begrenzt durch die Kappungsgrenze. Dieses Tool gibt eine erste Orientierung.
Unverbindliche Orientierung zu § 559 BGB. Umlagefähig sind nur modernisierende Anteile; Instandhaltung und Drittmittel/Förderung sind abzuziehen. Kappungsgrenze: max. 3 €/m² in 6 Jahren (2 €/m² bei Ausgangsmiete unter 7 €/m²). Zu beachten sind außerdem Ankündigungspflicht (§ 555c), Härtefälle (§ 559 Abs. 4) und örtliche Regelungen. Im Zweifel Rechtsberatung hinzuziehen.
Nach einer Modernisierung dürfen Vermieter bis zu 8 % der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten pro Jahr auf die Miete umlegen. Abzuziehen sind zuvor ersparte Instandhaltungskosten – also der Anteil, der ohnehin fällig gewesen wäre – sowie erhaltene Fördermittel wie BEG-Zuschüsse.
Zusätzlich gilt eine Kappungsgrenze: Innerhalb von sechs Jahren darf die Miete durch Modernisierungen um höchstens 3 € je Quadratmeter steigen; liegt die Ausgangsmiete unter 7 € je Quadratmeter, sind es höchstens 2 €. Für den reinen Heizungstausch gelten seit 2024 Sonderregeln (§ 559e BGB) mit eigener Umlagelogik.
Die Ankündigung der Modernisierung (§ 555c BGB) muss drei Monate vor Beginn in Textform erfolgen und die zu erwartende Mieterhöhung beziffern – ein Punkt, der in der Praxis oft über die Durchsetzbarkeit entscheidet.