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Strom & Wärme im Bestand

Strom im Mehrfamilienhaus.

Kurz beantwortet: Photovoltaik, Wärmepumpe und Ladepunkte hängen im Mehrfamilienhaus am selben Hausanschluss – ihre Planung gehört deshalb zusammen. Ob sich eine PV-Anlage trägt, hängt von Anlagengröße, Kosten und Ertrag ab – und besonders vom zeitgleichen Verbrauch im Haus und vom Betriebsmodell (Allgemeinstrom, Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Volleinspeisung). Erster Prüfschritt ist die Reserve am Hausanschluss – die Anfrage beim Netzbetreiber gehört an den Anfang jeder Maßnahme.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwaltungen · Planungsgrundlagen: § 14a EnWG, § 42b EnWG, GEIG, WEG, Landes-Solarpflichten · Stand dieser Seite: 05.11.2026

Erzeugen

Photovoltaik auf dem Dach.

Ein MFH-Dach kann im Sommer deutlich mehr Strom erzeugen, als Treppenhaus, Aufzug und andere gemeinschaftliche Verbraucher gleichzeitig benötigen. Für die Wirtschaftlichkeit zählen neben Kosten und Ertrag vor allem der zeitgleiche Verbrauch im Haus und das gewählte Betriebsmodell.

Bei einer grundlegenden Dacherneuerung wird die Anlage vielerorts ohnehin zur Pflicht.

Sommer-Winter-Versatz – die PV-Erzeugung ist im Sommer hoch, der Wärmepumpenstrom im Winter. Das begrenzt vor allem den solar gedeckten Anteil des Heizstroms; Batteriespeicher verschieben Strom über Stunden, nicht über Jahreszeiten.

Die Engstelle

Alles hängt am Hausanschluss.

Wärmepumpe und Ladepunkte beziehen Leistung, die Photovoltaik speist ein – alles wirkt auf denselben Hausanschluss. Ob die vorhandene Leistung reicht, entscheidet oft, ob eine Maßnahme ohne teuren Anschlussumbau möglich ist. Ohne nachgewiesenes Lastmanagement oder andere verbindliche Leistungsbegrenzung kann für mehrere Ladepunkte deren gleichzeitig mögliche Gesamtleistung maßgeblich werden – und wird häufig zur Engstelle.

Gemeinsame Betrachtung – die Heizungsplanung liefert den elektrischen Leistungsbedarf der Wärmepumpe als Schnittstelle. Ob Hausanschluss und Anlage die Gesamtbelastung tragen, prüfen Elektrofachplanung und Netzbetreiber.

Reserve am Hausanschluss überschlagen →

Nutzen und verteilen

Nutzung und Betrieb sind zwei Fragen.

Netzbezug spart nur der PV-Strom, der unmittelbar oder nach Zwischenspeicherung im Haus genutzt wird. Wie viel das ist, hängt vom Nutzungsmodell ab – im Folgenden vier gängige Modelle.

Davon zu trennen ist die Betreiberfrage: Die Gemeinschaft kann selbst in die Anlage investieren und sie betreiben – oder ein Contractor übernimmt Finanzierung und Betrieb. Im zweiten Fall stellt die Gemeinschaft ihr Dach langfristig zur Verfügung, setzt aber kein eigenes Kapital ein; der Ertrag bleibt beim Betreiber.

01

Allgemeinstrom

Die Anlage deckt gemeinschaftliche Verbraucher hinter dem Allgemeinzähler – Treppenhaus, Aufzug, Pumpen, auf Wunsch die Wärmepumpe. Kein Stromliefervertrag mit den Bewohnern nötig; über Errichtung und Betrieb entscheidet die Gemeinschaft im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts. Der Wohnungsstrom bleibt außen vor.

02

Mieterstrom

Ein Betreiber liefert teilnehmenden Bewohnern PV- und ergänzenden Netzstrom und übernimmt die Pflichten eines Stromlieferanten. Mieterstromzuschlag möglich; höherer Eigenverbrauch, aber Mess- und Abrechnungsaufwand.

03

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)

Der erzeugte Strom wird den Teilnehmern viertelstündlich zugerechnet; ihren Reststrom beziehen sie weiter vom Lieferanten ihrer Wahl. Schlanker als Mieterstrom, aber ohne Mieterstromzuschlag.

04

Volleinspeisung

Bilanziell geht der Strom vollständig ins Netz – kein Eigenverbrauch, dafür höhere Vergütung und geringster Aufwand. Sinnvoll, wenn im Haus wenig zeitgleich abgenommen wird. Für Anlagen ab 2027 plant der Bund, die feste Einspeisevergütung abzulösen (EEG-Novelle, noch nicht beschlossen).

Was jetzt greift

Rechtliche Auslöser.

Mehrere Regelungen wirken auf Wohngebäude – oft angestoßen durch Maßnahmen, die ohnehin anstehen. Die Solarpflicht ist Landesrecht; wir sind in beiden Ländern tätig.

Solarpflicht Niedersachsen – wird die Dachhaut vollständig bis zur wasserführenden Schicht erneuert (ab 50 m² neuer Dachfläche), ist seit 2025 eine Photovoltaik-Anlage auf grundsätzlich 50 % dieser Fläche vorgeschrieben. Solarthermie kann die Pflicht ganz oder teilweise ersetzen; dazu kommen technische und wirtschaftliche Ausnahmen.

Solarpflicht Baden-Württemberg – bei grundlegender Dachsanierung besteht bereits seit Januar 2023 eine Photovoltaik-Pflicht. Auch hier kann Solarthermie sie teilweise ersetzen, und es gelten technische und wirtschaftliche Ausnahmen.

Ladeinfrastruktur bei größerer Renovierung (GEIG) – die Pflicht entsteht nur, wenn alle drei Punkte zutreffen:

  1. Größere RenovierungMehr als 25 % der Gebäudehülle werden renoviert. Arbeiten an Heizung und Elektrik zählen dafür nicht mit.
  2. Parkplatz oder Elektrik im selben VorhabenBei Stellplätzen im Gebäude genügt auch ein neuer Zählerschrank oder neue Leitungen. Bei Außenstellplätzen zählt nur der Parkplatz selbst oder dessen Elektrik.
  3. Genug Stellplätze an einer StelleBei höchstens drei Stellplätzen im Gebäude entsteht für diese keine Pflicht (bis Ende 2026: höchstens zehn). Stellplätze außen werden für sich gezählt, nicht dazugerechnet. Beispiel: drei Stellplätze im Gebäude und drei vor dem Haus ergeben keine Pflicht, obwohl es zusammen sechs sind.
Keine PflichtHeizungstausch mit neuem Zählerschrank, die Hülle bleibt.
PflichtHüllsanierung mit neuem Zählerschrank im selben Vorhaben, mehr als drei Stellplätze im Gebäude (Vorhaben ab 2027).
bis Ende 2026ab 2027
Pflicht ab11 Stellplätzen4 Stellplätzen
Vorbereitenalle: KabelwegeHälfte: Kabel mit Anschluss
Rest: Kabelwege
Kabelwege
Leerrohre oder Kabeltrassen vom Zählerschrank bis zum Stellplatz und Platz im Zählerschrank für Zähler und Absicherung. Kabel müssen noch nicht liegen. Im Gesetz: Leitungs­infrastruktur.
Kabel mit Anschluss
Das Kabel liegt bis zum Stellplatz und endet dort in einem eigenen Anschluss, an den später nur noch die Wallbox angeschlossen wird. Die Hälfte gilt für barrierefreie und übrige Stellplätze jeweils für sich. Im Gesetz: Vorverkabelung.
Ausnahme
Keine Pflicht, wenn die Vorbereitung mehr als 10 % der Gesamtkosten der Renovierung kostet (bis Ende 2026: 7 %).
Stichtag
Welche Spalte gilt, richtet sich nach Bauantrag oder Kenntnisgabe. Ohne beides, etwa bei einer Fassadendämmung, zählt der Baubeginn.

Anspruch auf eine Lademöglichkeit (§ 20 WEG, § 554 BGB) – jeder Wohnungseigentümer kann eine angemessene bauliche Veränderung zum Laden verlangen, jeder Mieter die Erlaubnis dazu (soweit zumutbar). Die Gemeinschaft darf den Anspruch grundsätzlich nicht vereiteln, entscheidet aber über die Durchführung; die Kosten trägt regelmäßig, wem die Durchführung gestattet wird (abweichende Kostenfolgen möglich, § 21 WEG). Gesetzliche Grenzen bestehen insbesondere bei grundlegender Umgestaltung oder unbilliger Benachteiligung.

Unsere Rolle

Heizungsplanung mit Blick auf das gesamte elektrische System.

Im Rahmen der Heizungsplanung ermitteln wir den elektrischen Leistungsbedarf der Wärmepumpe und betrachten Hausanschluss, Photovoltaik und Ladeinfrastruktur als zusammenhängende Schnittstellen. Wir binden die erforderliche Elektro- und PV-Fachplanung und den Netzbetreiber früh ein und sorgen dafür, dass Heizung, Stromerzeugung, Ladepunkte und Hausanschluss nicht unabhängig voneinander geplant werden. Die elektrotechnische Dimensionierung, Anschlussplanung und Ausführung bleiben beim beauftragten Elektroplaner oder Fachbetrieb; Angebote und Ergebnisse bewerten wir anbieterunabhängig.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Lohnt sich Photovoltaik auf einem Mehrfamilienhaus?
Häufig ja – neben Anlagengröße, Kosten und Ertrag entscheidet vor allem, wie viel des erzeugten Stroms zeitgleich im Haus genutzt wird und welches Betriebsmodell gewählt wird. Eine Anlage für den Allgemeinstrom ist meist der organisatorisch einfachste Einstieg; ob sie wirtschaftlich trägt, hängt an dessen Lastprofil – belastbar wird die Antwort erst mit den Zahlen des konkreten Gebäudes.
Was unterscheidet Mieterstrom von der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung?
Beim Mieterstrom übernimmt ein Betreiber die Pflichten eines Stromlieferanten und liefert PV- und Reststrom – mit möglichem Mieterstromzuschlag, aber Mess- und Abrechnungsaufwand. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) wird der PV-Strom den Teilnehmern viertelstündlich zugerechnet, den Reststrom beziehen sie weiter von ihrem eigenen Lieferanten – schlanker, aber ohne Zuschlag.
Brauchen wir einen Batteriespeicher?
Ein Speicher verschiebt Strom über Stunden, etwa vom Mittag in den Abend, nicht aber über Jahreszeiten. Den saisonalen Mehrbedarf der Wärmepumpe im Winter gleicht er nicht aus – er verschiebt vorhandenen Solarstrom nur innerhalb kurzer Zeiträume. Ob er sich lohnt, hängt am Lastprofil des Hauses und gehört ans Ende der Betrachtung, nicht an den Anfang.
Reicht unser Hausanschluss für Wärmepumpe und Ladepunkte?
Das lässt sich überschlägig abschätzen; die Prüfung von Hausanschluss und Kundenanlage gehört zur Elektrofachplanung, Anschlussbedingungen und Zustimmung klärt der Netzbetreiber. Ohne nachgewiesenes Lastmanagement kann bei mehreren Ladepunkten deren mögliche Gesamtleistung angesetzt werden – häufig die eigentliche Engstelle; für steuerbare Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW ist zudem § 14a EnWG mitzudenken. Ein früher Überschlag zeigt, ob ein Anschlussumbau droht.
Besteht eine Pflicht zur Photovoltaik?
Je nach Bundesland ja, ausgelöst meist durch eine grundlegende Dachsanierung: In Niedersachsen gilt die Solarpflicht seit 2025, in Baden-Württemberg bereits seit 2023 – jeweils mit technischen und wirtschaftlichen Ausnahmen, teils ersetzbar durch Solarthermie.

Was steht bei Ihrem Gebäude an?

Schildern Sie uns Gebäude, geplante Maßnahme und offene Fragen – wir ordnen den Zusammenhang ein und benennen den sinnvollen nächsten Schritt. Projekt besprechen →

Quellen und Prüfung
  • § 14a EnWG – steuerbare Verbrauchseinrichtungen und netzorientierte Steuerung: Gesetzestext
  • § 42b EnWG – gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Gesetzestext
  • GEIG – Leitungsinfrastruktur bei größerer Renovierung: Gesetzestext · Änderung ab 2027: BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 7
  • § 20 WEG / § 554 BGB – Anspruch auf Lademöglichkeit: § 20 WEG · § 554 BGB · § 21 WEG
  • Solarpflichten: Landesrecht Niedersachsen (§ 32a NBauO) und Baden-Württemberg (§ 23 KlimaG BW mit PVPf-VO) – maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen.
  • Mieterstrom: § 21 Abs. 3 EEG (Mieterstromzuschlag): Gesetzestext
  • Stand und Pflege: zusammengestellt vom Ingenieurbüro Lampe und Team GmbH, Stand 05.11.2026.

Fachliche Orientierung, kein Ersatz für eine objektbezogene Elektro- oder PV-Planung, Netzanschlussprüfung oder rechtliche bzw. steuerliche Beratung. Die Inhalte und Rechner enthalten keine objektspezifische Freigabe und sind keine Grundlage für Ausschreibung oder Investitionsentscheidung. Die fachliche Bewertung übernimmt unser Büro gemeinsam mit der erforderlichen Elektro- und PV-Fachplanung.